Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Vorinstanz anschliessend festhält, es sei im Übrigen zu bemerken, dass sich keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufe. Diese Bemerkung blieb unangefochten und der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Aussagen des Zeugen T von Belang wären und sich die obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.