c) Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass es nicht angehe, wenn die Erstinstanz einerseits zu einem bestimmten Beweissatz ausdrücklich die erneute Vernehmung von T anordne, sie hernach zum fraglichen Beweissatz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten Protokollen vornehme (KG act. 1 S. 6 Rz 14). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine erneute Einvernahme des Zeugen T sei faktisch nicht mehr möglich gewesen, ohne allerdings diejenigen Aktenstellen zu bezeichnen, aus welchen sich diese Unmöglichkeit ergeben hätte. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht.