genstandslos geworden sei (BG act. 128 S. 18). Dass die Aussagen von C in anderem Zusammenhang in das Beweisverfahren Eingang gefunden hätten, ist weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Damit waren die Aussagen des Zeugen C zu keinem Beweissatz (mehr) als Beweismittel abgenommen, weder jene auf Seite 272 noch jene auf Seite 278 des fraglichen Protokolls. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch nicht entnommen werden, die einen Aussagen von C seien verwertbar, die anderen aber nicht. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, wenn sie festhielt, die Erstinstanz habe sich bei ihrer Argumentation zu Unrecht auf die Aussagen von C gestützt. Dass und