172 S. 40). Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Protokoll als Beweisofferte angab und der Sachverhalt als Beweissatz Nr. 14 Eingang in den Beweisauflagebeschluss fand (BG act. 85 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass die Erstinstanz in Bezug auf den entsprechenden Beweissatz im Beweisabnahmebeschluss vom 2. April 2001 festhielt, dass die Beweisabnahme diesbezüglich ge- - 9 -