Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass es unter dem Aspekt der Verhandlungsmaxime nicht zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Urteilsbegründung auf Grundlagen aus beigezogenen Akten ausserhalb der konkreten Beweisthemen stützt. Richtig ist, dass das Obergericht diesbezüglich auf eine Stelle des erstinstanzlichen Entscheides Bezug nahm, wo sich die Erstinstanz auf Aussagen von C stützte (BG act. 172 S. 40).