b) Der Beschwerdeführer stellt sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei unzulässig, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere und es ergebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss, welche Beweismittel abzunehmen seien (KG act. 2 S. 10), in Zusammenhang mit der Frage der antizipierten Beweiswürdigung. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung der vorinstanzlichen Erwägungen.