Rz 12), kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Als irrelevant erweisen sich von vornherein diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und festhält, dass von einer sinngemässen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Auswertung von Urkunden aus Vorprozessen auszugehen sei (KG act. 1 S. 5 Rz 12). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht überhaupt davon ausgegangen wäre, Akten aus Vorprozessen könnten mangels Zustimmung der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen werden. Ein Bezug zum angefochtenen Urteil fehlt.