sonsten dieses Parteirecht, insbesondere auch das Recht auf das Stellen von (Ergänzungs-)fragen, ausgehebelt würde (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13a zu § 140 ZPO). Gerade darin liegt aber die Begründung für die Abweichung des Obergerichts von der erstinstanzlichen Auffassung. Ob sich die Erstinstanz überhaupt entsprechend äusserte, was vom Beschwerdeführer verneint wird (KG act. 1 S. 5 Rz 12), kann bei dieser Sachlage offen bleiben.