Dieser Vorwurf erweist sich - falls der Beschwerdeführer damit überhaupt einen selbständigen Nichtigkeitsgrund geltend machen wollte - aufgrund der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen sogleich als unbegründet. Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, jede Partei habe grundsätzlich das Recht, dass angerufene Zeugen im laufenden Verfahren angehört würden, an- - 8 -