2.2 a) Apodiktisch und ohne jegliche Begründung behaupte die Vorinstanz, bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, entgegen der bezirksgerichtlichen Auffassung treffe es nicht zu, dass eine Partei, welche bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung eines Zeugen im laufenden Prozess habe (KG act. 1 S. 5 Rz 11). Dieser Vorwurf erweist sich - falls der Beschwerdeführer damit überhaupt einen selbständigen Nichtigkeitsgrund geltend machen wollte - aufgrund der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen sogleich als unbegründet.