Protokollen betrieben. Das gehe nicht an. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich im Übrigen keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufen habe (KG act. 2 S. 10).