der Erstinstanz, dass eine Partei, die bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung des Zeugen im laufenden Prozess habe. Unzulässig sei es sodann, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere. Welche Beweismittel abzunehmen seien, ergebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss der Erstinstanz. Dort sei zu Beweissatz 15 ausdrücklich die erneute Vernehmung T's angeordnet worden. Gleichwohl habe die Erstinstanz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten