vorbringen der Parteien sei dann zu entscheiden, ob und in welchen Punkten ein Beweisverfahren stattzufinden habe. Im vorliegenden Fall seien die Vorakten ausdrücklich nur im Hinblick auf das Beweisverfahren beigezogen worden. Denkbar sei es, dass sich die Parteien im Beweisverfahren auf Urkunden aus früheren bzw. beigezogenen Prozessakten berufen würden. Gehe es um Zeugenbefragungen, so dürfe indessen durch einen Aktenbeizug das Recht der Parteien, die Zeugen im Rahmen des laufenden Verfahrens anhören zu können, nicht ausgehebelt werden. Anders könne es sich nur verhalten, wenn aus irgendeinem Grund eine erneute Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei die Auffassung