2. Die Äusserungen des Beschwerdeführers unter Lit. C der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 4 bis 7 Rz 11 bis 14) betreffen die Frage des Aktenbeizuges eines ebenfalls vor dem Bezirksgericht Zürich geführten, abgeschlossenen Zivilverfahrens. Vorliegend waren während des erstinstanzlichen Verfahrens die Akten des im Jahre 1996 erledigten Prozesses Nr. CG930228 i.S. A c. Y beigezogen worden (vgl. dazu BG act. 71 und 72). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusammenfassend geltend, die Akten des abgeschlossenen Verfahrens seien vollumfänglich zuzulassen, andernfalls sein Gehörsanspruch und damit § 56 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt würden (KG act. 1 S. 7 Rz 14).