63 Abs. 2 OG). Offensichtliches Versehen im Sinne der genannten Bestimmungen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übersehen oder nicht mit dem wirklichen Wortlaut berücksichtigt wurde, sowie wenn eine erhebliche Tatsache übersehen oder zu Unrecht als bestritten bzw. unbestritten betrachtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtes ist die Versehensrüge nach Art. 55 lit. d OG identisch mit der Aktenwidrigkeitsrüge gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO (dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285 ZPO). III.