fungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin frei, ob die Feststellung einer nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz auf einem offensichtlichen Versehen beruht (Art. 55 lit. d OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG).