Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt sodann nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Die Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge wurden bereits vorstehend dargelegt.