Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 23. Januar 2004 ihre Beschwerdeantwort (KG act. 16), mit welcher sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act. 16 S. 2). II.