Mit ihrer Berufung beantragte die Beschwerdegegnerin, das Urteil der Erstinstanz sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (OG act. 187 S. 2). Mit seiner Berufungsantwort erhob der Beschwerdeführer Anschlussberufung (OG act. 195 S. 2). In Gutheissung der Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ab (OG act. 225 bzw. KG act. 2).