Der zweite Sachverhaltskomplex betrifft einen Letter of credit, im Verfahren als L/C___ bezeichnet, in der Höhe von Fr. 9 Mio., welcher zugunsten der Berliner Handels- und Frankfurterbank (BHF-Bank) und zu Lasten des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Der ursprünglich bis 1. Oktober 1987 befristete Letter of credit wurde zunächst bis 28. Februar 1988, hernach bis 1. April 1988 verlängert, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, diese letzte Verlängerung sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Ende März 1988 verlangte die BHF- Bank von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Letter of credit die Erstattung von Fr. 9'000'000.--.