1. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die Erwägungen unter den Ziffern I. und II. des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 4 bis 9) verwiesen werden. Stark vereinfacht dargestellt bilden folgende zwei Sachverhaltskomplexe Gegenstand des Verfahrens: