{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n 5.5 Das unter vorstehender Ziff. III.5.4.b Gesagte gilt ebenso für die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Rz 125 und 126 der Beschwerdeschrift (KG\nact. 1 S. 54). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n6. a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei von\neinem unzutreffenden Streitwert ausgegangen und habe damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Die vorinstanzliche Streitwertberechnung verstosse gegen § 19 Abs. 2 ZPO, diese Bestimmung sei für das Berufungsverfahren per analogiam anwendbar. Entsprechend habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich Berufung\n- 31 -\n\nund Anschlussberufung im Falle einer Gutheissung gegenseitig ausschliessen\nwürden. Der für die Kosten- und Entschädigungsfrage massgebende Streitwert\nsei auf Fr. 13'543'041.88 festzusetzen (KG act. 1 S. 54 und 55 Rz 127 bis 129).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht mit seinem Einwand wohl geltend, die Vorinstanz habe zufolge des von ihr festgestellten Streitwertes die Kosten- und Entschädigungsfolgen unzutreffend geregelt. Gemäss einhelliger Ansicht sind die\nBestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO), zu\ndenen auch die Vorschriften der AnwGebV gehören, nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen\nRecht zuzuordnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu §\n281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S.\n69; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81; ZR 102\nNr. 59, Erw. II/1/b). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen – nur\nunter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob\nsie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbezüglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge,\ndass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte Ermessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu §\n281 ZPO). Vielmehr darf ein Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im Kassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder\nIrrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung\ninsoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechenberg,\na.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu\n§ 281 ZPO). Mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung für Anwaltskosten ist dies\n(nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der\nAnwGebV statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem\nErmessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281 ZPO; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.). Besondere Beachtung verdient, dass der Kassationsinstanz im Zusammenhang mit\nder Anfechtung der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch hin-\n- 32 -\n\nsichtlich der vorinstanzlichen Streitwertberechnung nur beschränkte Kognition zukommt (ZR 87 Nr. 137; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 18 ZPO; Spühler/\nVock, a.a.O., S. 69, Anm. 358).\n\nc) Festzuhalten ist zunächst, dass es zumindest fraglich erscheint, ob die\nBeschwerdeschrift in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung eines\nNichtigkeitsgrundes zu genügen vermag, nachdem angesichts der erheblichen\nStreitwerte (Fr. 14 Mio. nach vorinstanzlicher Berechnung, Fr. 13,5 Mio. nach Ansicht des Beschwerdeführers) jedenfalls nicht offensichtlich ist, inwiefern sich die\nvorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Festsetzung des Streitwertes zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.\nWenn aber auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, erwiese sie\nsich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht den gesamten, im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Betrag als Streitwert berücksichtigt (KG act. 2\nS. 58/59). Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt,\nin dem der Berufungsentscheid gefällt ist, für die Streitwertberechnung danach zu\nfragen ist, ob die Anschlussberufung angesichts des getroffenen Entscheides\nnoch gutheissen werden kann oder nicht. Dass im Berufungsverfahren von anfang an nur die vollumfängliche Gutheissung von Berufung oder Anschlussberufung möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.\nBei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt klares materielles Recht\ndarüber bestünde, dass § 19 Abs. 2 ZPO im Falle von Berufung und Anschlussberufung analog anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung\nder allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n- 33 -\n\nDa die im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG act. 16) und ihr damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 f. ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n"}