{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n ff) Die Vorinstanz erinnert sodann daran, dass sich X dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden fühle und dass sich aus einem Brief von X an den\nAnwalt des Beschwerdeführers deutliche Hinweise darauf ergäben, dass X ein\nschlechtes Gewissen habe und er sich wohl in der moralischen Schuld des Beschwerdeführers fühle. Diese Haltung, folgert die Vorinstanz, könnte X dazu verleiten, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten - sei es bewusst\noder unbewusst - zu helfen. Wie dem auch immer sei: Dem Zeugen X dürfte es\njedenfalls durchaus angenehm sein, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin dem\nBeschwerdeführer den von diesem im Zusammenhang mit dem Letter of credit\ngeltend gemachten Schaden ausgliche. Aus diesen Gründen seien sowohl die\nUrkunden betreffend die so genannte \"Zeugeneinvernahme\" als auch das Zeugnis von X gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Protokoll mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Soweit diese Beweismittel den Standpunkt des Beschwerdeführers stützten, könnten sie wohl nur als Indizien für seinen Standpunkt\ndienen (KG act. 2 S. 47 Abschnitt h).\n\nWenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, wenn X einen Kunden\nauch als Freund bezeichne, sei darunter nicht das zu verstehen, was man landläufig unter Freunden verstehe, vermag er damit die vorinstanzliche Feststellung,\nX fühle sich dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden, nicht zu entkräften, falls auf den Einwand überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer\nsetzt sich nämlich mit derjenigen Urteilsstelle, auf welche die Vorinstanz verweist\n(KG act. 2 S. 47), nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus erneut darlegt, das Verhältnis zwischen X und ihm - das Verantwortlichkeits-\n- 29 -\n\ngefühl bzw. das sich moralisch verpflichtet Fühlen - habe keinen Einfluss auf die\nBeweiskraft der förmlichen Aussagen und schriftlichen Angaben Xs, kann auf die\nvorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.5.2.c.cc verwiesen werden. Vor dem\nHintergrund des erwähnten Verantwortlichkeitsgefühls bzw. des sich moralisch\nverpflichtet Fühlens von X dem Beschwerdeführer gegenüber liegt es auf der\nHand, dass es X entlasten würde, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Schaden ersetzen würde. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin habe X im vorliegenden\nVerfahren den Streit verkündet, weshalb X ein Interesse daran habe, zu Gunsten\nder Beschwerdegegnerin auszusagen, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Auf die schriftliche Gesprächsbestätigung von X (BG act. 4/46) vermochte sich die Streitverkündung keinesfalls auszuwirken, da diese Bestätigung\naus dem Jahre 1988 stammt, währenddem die Streitverkündung erst 1998 erfolgte (vgl. BG act. 17 S. 2; BG Prot. S. 5). Im Übrigen kann nicht gesagt werde,\ndass allein der Umstand der Streitverkündung bedeutete, dass X als Privatperson\nbei einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin sehr wahrscheinlich von dieser\nbelangt würde. Aufgrund welcher Aktenstellen davon auszugehen wäre, dass X\ntatsächlich befürchtete, von der Beschwerdegegnerin belangt zu werden, wird in\nder Beschwerdeschrift nicht dargetan. Die Beschwerdeschrift erweist sich diesbezüglich als nicht genügend substanziiert. Nur am Rande sei erwähnt, dass aus\nder Beschwerdeschrift auch nicht ersichtlich ist, inwiefern X zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgesagt hätte, diese Aussagen aber mit Vorsicht zu würdigen gewesen wären.\n\n5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter den Rz 95 bis 97 (KG\nact. 45 und 46) vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes, soweit der Beschwerdeführer überhaupt einen solchen geltend machen wollte, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung zur vorinstanzlichen Auffassung, weshalb die Variante, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf Grund des angeblich abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages tätig geworden sei, nicht auseinander. Nicht ersichtlich ist, auf\nGrund welcher Aktenstellen die Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdegeg-\n- 30 -\n\nnerin habe hinsichtlich des L/C ___ eine konkrete Weisung eingeholt, als willkürlich zu betrachten wäre.\n\n5.4 a) Der Beschwerdeführer legt dar (KG act. 1 S. 46 Rz 98), entgegen der\nDarstellung der Vorinstanz hafte die Beschwerdegegnerin auch, wenn sie (die\nBeschwerdegegnerin) ihm gegenüber das Risiko der Transaktion (L/C ___) zwar\nnicht ausgeschlossen, aber als wesentlich geringer dargestellt habe, als es in Tat\nund Wahrheit gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin\nnur bei Zusicherung der Risikolosigkeit einer Transaktion oder auch dann haftet,\nwenn sie das Risiko geringer als tatsächlich vorhanden darstellte, richtet sich\nnach materiellem Bundesrecht. Wollte der Beschwerdeführer eine entsprechende\nRüge erheben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, wäre diese im\nvorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht zu prüfen.\n\nb) Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur Frage, ob ihm zugesichert\nworden sei, der Letter of credit sei risikolos, vorbringt (KG act. 1 S. 46 bis 54 Rz\n100 bis 124) erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Auffassung seine eigene Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Soweit\nder Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Ausführungen erneut die Beweiswürdigung von BG act. 4/46 kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen\nverwiesen werden.\n\n"}