{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Rz 88 bis 90 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 42 und 43) betreffen Ziffer VI.5.g des vorinstanzlichen Entscheides. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, es sei daran zu erinnern, dass X als Zeuge keineswegs davon ausgehe, dass er auf Grund der\nSchuldanerkennung act. 107/1 dem Beschwerdeführer nichts mehr schulde. Im\nGegenteil weise er darauf hin, dass gerade wegen seiner Schulden dem Beschwerdeführer gegenüber sein Vermögen in der Steuererklärung stark negativ\nsei. Nach wie vor meine er, dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag schulde,\nwenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe. Gehe\nman von der Schuldanerkennung act. 107/1 aus, so ergebe sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Zinsen von 8 % eine Schuld Xs dem Beschwerdeführer gegenüber per Datum der Zeugenvernehmung von US$ 1'944'690.-- bzw. ca.\nFr. 2'700'000.--. Dass damit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Zeuge bestehe, liege auf der Hand. Dies habe bereits im August 1988\ngegolten, als der Zeuge dem Beschwerdeführer seine Erklärungen zur Sache\ngemäss act. 4/46 gleichzeitig mit der Schuldanerkennung act. 107/1 habe zukommen lassen. Die Hintergründe dieses Geschäftes seien unbekannt. Freiwillig\nverpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung\nvon Nonvaleurs einen derartigen Betrag zu bezahlen (KG act. 2 S. 46 und 47).\n\nDagegen wendet der Beschwerdeführer (zusammengefasst) ein, dass X die\nSchuld in der Steuererklärung aufführe, besage nichts, insbesondere belege dieser Umstand kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Aussagen von X seien eher als\nmoralische Verpflichtung zu verstehen als eine rechtliche. Sodann sei die Aufrechnung der (nicht mehr existenten weil gegenstandslos gewordenen) Schuld irrelevant. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Hintergründe der\nUnterzeichnung des Schuldscheines bekannt. Die Vorinstanz nehme ohne Beweise oder Indizien an, dass X nicht freiwillig gehandelt habe.\n- 27 -\n\nSowohl der vorinstanzlichen wie der beschwerdeführerischen Ansicht liegt\nfolgende Passage aus der Zeugeneinvernahme von X vor Erstinstanz zu Grunde\n(BG Prot. S. 103 und 104):\n\n\"Weshalb sind die Schulden in der Höhe von US$ 900'000 gegenüber dem Kläger noch in Ihrer Steuererklärung aufgeführt,\nwenn Sie doch wissen, dass das Geschäft gegenstandslos ist?\n\nIch bin schon der Ansicht, dass wenn ich einmal Glück im Lotto oder in meinen beruflichen Tätigkeiten habe, ich ihm einen Betrag schulde.\n\nDies aufgrund des Kaufes der 300'000 B-Aktien?\n\nJa.\n\nErklärte Ihnen der Kläger nicht, dass das Geschäft gegenstandslos ist?\n\nDas weiss ich nicht mehr.\n\nAuf Ergänzungsfrage des Referenten:\nKam es je dazu, dass diese Titel zurückübertragen wurden?\n\nDas weiss ich nicht. Ich fand diesen Revers einmal bei meinen Unterlagen, und ich war\nnach dem ganzen Geschäft der Ansicht, dass ich ihm diesen Betrag schuldig war und\nführte diesen in meiner Steuererklärung auf. Ich bin mir aber nicht mehr sicher. Eigentlich\nsollte man es ja wissen, ob man jemandem etwas schuldet oder nicht, aber ich kann mich\nauch nur an die schönen Stunden mit meiner Frau erinnern und die anderen vergass ich,\ndennoch schliesse ich nicht aus, dass wir auch Streit hatten.\n\nAuf Ergänzungsfragen von RA Dr. von Segesser:\nInteressierte sich der Steuerkommissär für diese Position?\n\nDer entsprechende Betrag wird als Negativvermögen aufgeführt. Ich kann aber nichts\nabziehen, was ich eventuell bezahlen werde. Nach diesen Geschäften hatte ich beträchtliche Schwierigkeiten mit meiner wirtschaftlichen Situation. Der Steuerkommissär war der\nMeinung, dieser Betrag müsse aufgeführt werden, auch wenn ich ihn nicht bezahlen könne. Wenn es mir wirtschaftlich gut gehen würde, würde ich auch für diese Schuld gerade\nstehen. Ich weiss jedoch nicht mehr, wie es sich entwickelte. Leider habe ich Z seit vielen\nJahren nicht mehr gesehen.\"\n\nAngesichts dieser Aussagen von X kann es nicht als unhaltbar bezeichnet\nwerden, wenn die Vorinstanz festhält, X selber gehe davon aus, dem Beschwerdeführer immer noch einen Betrag zu schulden. Dass es sich dabei um eine\nrechtlich durchsetzbare Schuld handle, wird von der Vorinstanz hingegen gar\nnicht behauptet. Entsprechend ist der Argumentation des Beschwerdeführers, X\nhabe sich zwar moralisch verpflichtet gefühlt, aber nicht rechtlich, der Boden ent-\n- 28 -\n\nzogen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, die Hintergründe des Geschäftes\nseien unbekannt, bezieht sich dies nicht auf den Umstand, dass es keine entsprechende Abmachung zwischen X (eventuell für die Beschwerdegegnerin) und dem\nBeschwerdeführer gegeben hat, sondern auf diejenigen Umstände, aufgrund derer es überhaupt zu der Abmachung, X übernehme 300'000 B-Aktien vom Beschwerdeführer, gekommen war. Allein die Auffassung, freiwillig verpflichte sich\njedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonvaleurs einen derartigen Betrag zu bezahlen, erscheint jedenfalls nicht willkürlich.\n\n"}