{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n b) An dieser Stelle ist zunächst (noch einmal) auf die Anforderungen an die\nBegründung der Willkürrüge hinzuweisen. So genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüberstellt. Darüber hinaus ist Willkür nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung\nebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis\nschlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der\nangefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situati-\n- 24 -\n\non in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken\nzuwiderläuft.\n\nc) aa) Was der Beschwerdeführer unter den Rz 76 bis 78 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 35 und 36) dartut, ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund\nzu begründen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihren\nÜberlegungen davon ausgegangen wäre, dass das schriftliche Bestätigen eines\nTelefongespräches oder das Unterzeichnen einer Schuldanerkennung grundsätzlich etwas Aussergewöhnliches darstellte. Ebensowenig ist den vorinstanzlichen\nErwägungen zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gegenüber X ein\nDruckmittel in der Hand gehabt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus\ngeltend macht, X habe das Gesprächsprotokoll drei Tage vor Unterzeichnung der\nSchuldanerkennung unterschrieben, ist nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück\nsich diese beschwerdeführerische Kenntnis stützen könnte. Gegenteils hielt die\nVorinstanz zu Recht fest, das von X in englischer Sprache verfasste Gesprächsprotokoll trage kein Datum (KG act. 2 S. 42; BG act. 4/46). Schliesslich kritisiert\nder Beschwerdeführer, nicht er bzw. sein Anwalt habe sich an X gewandt, sondern es sei gerade umgekehrt (KG act. 1 S. 36 Rz 78). Dabei fehlt in der Beschwerdeschrift jeglicher Hinweis auf diejenigen Aktenstellen, aus denen sich die\nSachdarstellung des Beschwerdeführers ergäbe. Auf diesen Einwand ist deshalb\nebenfalls nicht einzutreten.\n\nbb) Als schlichtweg falsch und willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die\nvorinstanzliche Annahme, dass unter den gegebenen Umständen niemand, ohne\nin einer ausgesprochenen Notlage zu sein, eine Erklärung von der Art, wie sie von\nX dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei, unterzeichne. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer, X habe ihm (dem Beschwerdeführer) bezüglich der Übernahme der 300'000 B-Aktien mündlich sein Wort gegeben,\nan welches X sich nach wie vor gebunden gefühlt habe (KG act. 1 S. 36 Rz 79).\nWenn der Beschwerdeführer die angefochtene Erwägung so versteht, dass die\nVorinstanz davon ausgegangen wäre, die Notlage von X sei durch eine Drucksituation von aussen, geschaffen durch den Beschwerdeführer oder einen Dritten,\n- 25 -\n\nentstanden, so findet diese Ansicht in den Erwägungen der Vorinstanz keine Stütze. Gegenteils liegen der obergerichtlichen Argumentation sowie derjenigen des\nBeschwerdeführers dieselben Überlegungen zugrunde, dass nämlich X durch\nsein eigenes Handeln und den Umstand, dass die B-Aktien keinen relevanten\nWert mehr aufwiesen, in eine Notlage geriet. Wenn die Vorinstanz zudem davon\nspricht, X habe das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bereinigen wollen, so deckt sich dies durchaus mit der Ansicht des Beschwerdeführers,\nX sei zu seinem Wort gestanden. Die Kritik des Beschwerdeführers (KG act. 1\nS. 36 bis 39 Rz 79 bis 82) erweist sich, soweit sie überhaupt über eine solche rein\nappellatorischer Natur hinausgeht, als unbegründet.\n\ncc) Mit seinen Ausführungen unter den Randziffern 83 bis 86 (KG act. 1\nS. 40 und 41) bringt der Beschwerdeführer vor, zwar habe sich X ihm gegenüber\nverantwortlich gefühlt, doch habe dies entgegen der vorinstanzlichen Auffassung\nkeinen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen Xs. Entsprechend unterlasse\nes die Vorinstanz, im Urteil darzulegen, warum das Verantwortlichkeitsgefühl Xs\nden Beweiswert seiner Aussagen reduzieren sollte (KG act. 1 S. 40 Rz 85). Dieser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. Indem die Vorinstanz erwägt, X habe\nsich dem Beschwerdeführer gegenüber verantwortlich gefühlt (KG act. 2 S. 46),\nist offensichtlich und benötigt keiner weiteren Erklärung, dass die Vorinstanz damit die Beziehung von X als Auskunftgeber zum prozessbeteiligten Beschwerdeführer berücksichtigte. Ebenso wie eine solche spezielle Beziehung bildet auch\ndie Kenntnis, welche Gründe den Auskunftgeber zu einer bestimmten Aussage\nveranlasst haben und unter welchen Bedingungen sich die Aussagen ergaben,\nAnknüpfungspunkt für die Würdigung von (Zeugen-)Aussagen (vgl. etwa Hauser,\nDer Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314). Damit zielt auch der Vorwurf, die Berücksichtigung des Verantwortungsgefühls von X gegenüber dem Beschwerdeführer sei willkürlich, ins\nLeere. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.\n\ndd) Das vorstehend Gesagte gilt sodann auch bezüglich des (grundsätzlichen) Einwandes des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 41 Rz 87), die Vorinstanz\n- 26 -\n\nsei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, aufgrund der Umstände des\nZustandekommens von BG act. 4/46 sei dieses Beweismittel eher dazu geeignet,\nauch den Wert der förmlichen Zeugenaussage Xs zu entwerten.\n\n"}