{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n bb) Damit gehen aber auch die weiteren ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 23 bis 26 Rz. 49 bis 69), weshalb die Klagebeilage\n4/46 als Urkundenbeweis (und nicht als Zeugenbeweis) zulässig sei, insoweit fehl,\nals die Vorinstanz von nichts anderem ausging. Es trifft, was der Beschwerdeführer verkennt und wie bereits vorstehend erwähnt wurde, nicht zu, dass die Vorinstanz den betreffenden Aktenstücken die Beweiseigenschaft abgesprochen hätte.\nEine andere Frage ist, das erkennt auch der Beschwerdeführer (KG act. 1\nS. 22/23 Rz 47), wie die Urkunde zu würdigen ist. Soweit der Beschwerdeführer\ndie vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, wird im Folgenden auf diese Kritik\neinzugehen sein.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz würdige die\nvorerwähnte(n) Urkunde(n) (BG act. 4/46) unzutreffend. Eine schwere, willkürliche\nFehleinschätzung des Sachverhaltes unterlaufe der Vorinstanz bezüglich der von\nX zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellten Schuldanerkennung. Die Vorinstanz nehme eine Notlage bzw. eine Zwangslage Xs an, obwohl dafür keinerlei\nBeweise, ja noch nicht einmal Indizien, vorlägen. Zudem argumentiere das Obergericht widersprüchlich, da es darüber hinaus nebst der Notlage auch feststelle,\ndass X sich dem Beschwerdeführer verantwortlich fühle, weshalb sich act. 4/46\n- 22 -\n\neiner vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung nähere. Diese\nFeststellungen der Vorinstanz und der daraus gezogene Schluss seien willkürlich\n(KG act. 1 S. 35 Rz 75).\n\na) Die Vorinstanz würdigte die vorerwähnten Gesprächsaufzeichnungen und\ndie von X erstellte Schuldanerkennung, datiert vom 25. August 1988, (BG\nact. 107/1) wie folgt: Ein bereits im Ansatz höchst problematischer Vorgang sei,\ndass Rechtsanwalt S X am 22. August 1988 nicht nur zu der seinen Klienten interessierenden Sache einlässlich telefonisch befragt, sondern dass er ihm im\nNachgang zu diesem Telefongespräch eine Reihe vorformulierter Erklärungen in\nschwedischer Sprache vorgelegt habe, die X entsprechend dem Ansinnen S's ins\nEnglische zu übersetzen und zu unterschreiben gehabt habe. Dies sei ein Vorgehen, das dazu geeignet sei, dem potentiellen Zeugen dereinst die innere Freiheit\nzu nehmen, anlässlich einer künftigen gerichtlichen Zeugenbefragung so auszusagen, wie er das ohne die unterzeichnete schriftliche Erklärung getan hätte.\nRichtig sei zwar, dass sich X bei der Übertragung der ihm vorgelegten Erklärungen ins Englische nicht exakt an die ihm vorgelegte Vorgabe von S gehalten habe, sondern - zwar nicht in den Grundaussagen, aber bei gewissen Einzelheiten -\nwenigstens in einem gewissen Rahmen vom vorgelegten Mustertext abgewichen\nsei. Wie gross seine Freiheit gewesen sei, von dem ihm vorgelegten Text abzuweichen, sei durchaus ungewiss; kein unabhängiger Zeuge vermöge den Gang\ndes Telefongespräches bzw. der Telefongespräche zwischen S und X zu schildern. Hinzu komme, dass die Unterzeichnung der \"Zeugenerklärung\" vom Vorgang der Übermittlung der Schuldanerkennung nicht getrennt werden könne. Mit\nder gleichen Faxsendung, mit welcher X dem Anwalt des Beschwerdeführers die\nenglische Version seiner \"Zeugenerklärung\" zurück übermittelt habe, habe er ihm\nauch die Schuldanerkennung übermittelt, mit welcher er dem Beschwerdeführer\nversprochen habe, gegen die Lieferung von 300'000 B-Aktien den Betrag von $\n900'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Dies sei wohlgemerkt in einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Wert der B-Aktien für die Beteiligten erkennbarermassen Null\nannäherte, was weder S noch X habe entgangen sein können. Erstaunlich sei jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt S bei diesem Millionengeschäft an X als ehemaligen Angestellten der Beschwerdegegnerin ge-\n- 23 -\n\nhalten habe und nicht etwa an die Beschwerdegegnerin selber. Ohne in einer\nausgesprochenen Notlage zu sein, unterzeichne unter den gegebenen Umständen niemand eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer\nam 25. August 1988 übermittelt worden sei. Keine Rolle spielen könne sodann,\ndass nach Auffassung des Beschwerdeführers heute das Geschäft gegenstandslos geworden sei, weil es im Jahr 1993 annulliert worden sei. In der Tat habe X\nam 29. Juni 1993 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erklärung abgegeben,\ndie 300'000 ___(recte B-) Aktien auf den Beschwerdeführer zurück zu übertragen.\nGleichwohl habe X vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben, dass er die Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss der Schuldanerkennung auch den Steuerbehörden gegenüber noch immer als Schuld ausweise. Damit liege die Annahme nahe, dass die von X unterzeichneten und vom Anwalt des Beschwerdeführers vorformulierten Feststellungen mit der Bereinigung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und X anderseits zusammenhängen\nmüssten und dass zu dieser Bereinigung auch die Schuldanerkennung gehöre.\nAus der englischen Fassung des von X an S übermittelten Begleitschreibens ergebe sich jedenfalls, dass X sich dem Beschwerdeführer gegenüber, der ihm vertraut habe, verantwortlich gefühlt habe. Unter diesen Umständen würde sich der\nBeweiswert der von S zu Gunsten des Beschwerdeführers vorformulierten Erklärungen von X einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung\nannähern. Jedenfalls könne auf sie als selbständiges Beweismittel nicht abgestellt\nwerden. Als tragendes Beweismittel komme ein Dokument, das unter solchen\nUmständen zustande gekommen sei wie die von X unterzeichnete Erklärung,\nnicht in Frage. Viel eher sei es dazu geeignet, auch den Wert einer förmlichen\nZeugenaussage Xs in diesem Prozess zu entwerten (KG act. 2 S. 44 ff.).\n\n"}