{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n Der Beschwerdeführer stütze sich, so die Vorinstanz weiter, in rechtlicher\nHinsicht auf Frank/Sträuli/Messmer, wo lapidar unter Hinweis auf ZR 81 Nr. 40\nfestgehalten werde, dass die Zeugenbefragung durch einen Rechtsanwalt \"nicht\nschlechthin verboten\" sei, sondern \"aus sachlichen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt und zulässig\" sei, \"sofern keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen\nerfolgt\". ZR 81 Nr. 41, auf den sich der Kommentar stütze, sei indessen kein Entscheid, der in einem Zivilprozess ergangen sei, sondern es handle sich um einen\nEntscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, der\nsich mit der Frage auseindersetze, wann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines\nStrafprozesses vorprozessual mit einem Zeugen Kontakt aufnehme, sich disziplinarisch strafbar mache und wann nicht. Ein weiterer derartiger Entscheid der Aufsichtskommission finde sich in ZR 95/1996 Nr. 43. Nach Praxis der Aufsichtskommission sei eine vorprozessuale Kontaktnahme zu einem potentiellen Zeugen\ndenkbar zur Abklärung möglicher Pozessrisiken, im Hinblick auf die Frage, ob ein\nProzess eingeleitet, ein Rechtsmittel ergriffen oder zurückgezogen werden soll,\naber auch im Hinblick auf eine aufzustellende Behauptung, einen noch zu stellenden Beweisantrag oder eine andere geplante bedeutende Prozesshandlung. Das\nalles möge unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten von Belang sein. Für die\nfreie Beweiswürdigung des Zivilrichters sage diese Praxis aber wenig aus. Die\nLehrbücher des Zivilprozessrechts setzten sich mit dieser Frage praktisch nicht\nauseinander. Nach Leuenberger/Uffer müsse ein Anwalt, der ausnahmsweise und\naus wichtigen Gründen mit einem möglichen Zeugen vorprozessual Kontakt aufnehme, bei diesem Vorhaben jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. So\n- 20 -\n\nhabe er ihm z.B. schriftliche Fragen zu stellen und ihn nicht mündlich zu befragen.\nUnzulässig sei es jedenfalls nach diesen Autoren, \"dem Zeugen eine vorformulierte Zeugenerklärung vorzulegen\". Entscheidend sei, dass das Gesetz eine \"private Zeugenbefragung\" gar nicht kenne, würden doch dort die zulässigen Beweismittel und ihre Voraussetzungen abschliessend aufgelistet (§§ 149-187). Aus\n§ 167 ZPO in Verbindung mit § 155 ZPO ergebe sich denn auch klar, wie eine\nZeugenbefragung vonstatten zu gehen habe. Danach habe die Befragung durch\ndas Gericht mündlich zu erfolgen. Die Parteien könnten dabei Ergänzungsfragen\nbeantragen oder gegebenenfalls \"mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen\".\nDiese Regelung entspreche exakt der im Vorentwurf für eine neue eidgenössische ZPO vorgesehenen. Es stehe daher ausser Frage, dass eine Zeugenbefragung durch eine Partei vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei\nX von der Erstinstanz - trotz der Urkunde 4/46 - gleichwohl förmlich als Zeuge\nvernommen worden. Es könne sich daher nur die Frage stellen, ob die Glaubwürdigkeit des Zeugen wegen der seinerzeitigen \"privaten Zeugenbefragung\" durch\nden schwedischen Anwalt des Beschwerdeführers kompromittiert worden bzw.\nwelches der Beweiswert der im Rahmen der \"privaten Zeugenbefragung\" hergestellten Urkunden sei. Es seien dies Fragen, die das Gericht gemäss § 148 ZPO\nnach freier Überzeugung zu würdigen habe (KG act. 2 S. 43 f.).\n\nd) aa) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz qualifiziere act. 4/46 fälschlicherweise als \"private Zeugeneinvernahme\" und stelle in Verletzung seines Gehörsanspruches und der Bestimmungen zum Beweisverfahren\nfest, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei und spreche der Urkunde\nact. 4/46 deshalb die Beweisqualität ab. Bei act. 4/46 handle es sich nämlich um\neinen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO (KG act. 1 S. 22 Rz 46 und\n47). Im Übrigen könne schon deshalb nicht von einer \"privaten Zeugenbefragung\"\nausgegangen werden, weil es sich bei Rechtsanwalt S nicht um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess handle (KG act. 1 S. 23\nRz 48).\n\nDer Beschwerdeführer missversteht offenbar die vorinstanzlichen Erwägungen. Das Obergericht ist, wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen\n- 21 -\n\nzeigen, ebenso wie der Beschwerdeführer der Auffassung, die fragliche(n) Urkunde(n) act. 4/46 stelle einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO dar. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den sich in diesem Zusammenhang 1988\nabgespielten Sachverhalt und die daraus hervorgegangenen schriftlichen Unterlagen als \"private Zeugenbefragung\", und zwar jeweils in Anführungs- und\nSchlusszeichen, betitelt. Wenn die Vorinstanz sodann festhält, dass den Urkunden betreffend die private Zeugenvernehmung, wenn man auf sie allein abstellen\nwollte, die Beweisqualität abgesprochen werden müsse (KG act. 2 S. 47), bringt\nsie damit nicht zum Ausdruck, die Befragung sei unzulässig gewesen und die Urkunden seien deshalb nicht als Beweismittel zuzulassen, mithin komme ihnen\nkeine Beweiseigenschaft zu. Vielmehr betrifft diese Äusserung der Vorinstanz den\nBeweiswert bzw. die Beweiskraft der Urkunde(n). Die Rüge des Beschwerdeführers zielt damit ins Leere.\n\n"}