{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n c) Mit dem in Randziffer 31 der Beschwerdeschrift Dargelegten erhebt der\nBeschwerdeführer keine konkrete Rüge. Ausführungen hiezu erübrigen sich.\n\nd) Zu Recht wendet der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 17/18 Rz 32 und\n33) ein, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass erstmals der\nDepotauszug per Ende September 1988 bezüglich der B-Aktien einen Wert von\nNull aufgewiesen habe. Bereits im Depotauszug von Ende 1986 sei dies nämlich\n- 17 -\n\nder Fall gewesen. Ebenso zu Recht führt der Beschwerdeführer an, dass er diesen Umstand im eidgenössischen Berufungsverfahren unter dem Aspekt des offensichtlichen Versehens vorgebracht habe. Damit bleibt aber für eine im Kassationsverfahren zu prüfende Willkürrüge kein Raum. Hätte der Beschwerdeführer\neine solche erheben wollen, so erwiesen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nicht genügend substanziiert.\n\nZudem trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zeugenaussage von S übersehen, wonach der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert habe, er hätte nie in den B-Deal investiert, wenn er gewusst hätte, dass die\nKontrolle dieses Deals so lange dauern würde (KG act. 1 S. 18 Rz 34). Dieser\nEinwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht genügend substanziiert,\nals dass darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeschrift kann nicht\nentnommen werden, inwiefern die Aussage der Zeugin die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu beeinflussen vermocht hätte.\n\ne) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die einseitige, unhaltbare und damit willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich daran,\ndass sie sich dazu versteige, ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Die von der\nVorinstanz aufgestellte Hypothese, wonach er eventuell \"ohne einen Ton zu sagen, über Jahre die Entwicklung eines Wertpapiers\" verfolgt hätte, \"um erst dann,\nwenn sich die Kurse endgültig nicht mehr zum Guten wenden, auf die Bank mit\neiner Schadenersatzforderung zuzukommen\", finde keine Grundlage im Sachverhalt und sei rein spekulativ (KG act. 1 S. 18 Rz 35). Diese auf die Behauptung\nwillkürlicher Beweiswürdigung beschränkten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes\nnicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 27 bis 31) gar nicht auseinander. Es genügt\nnicht, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur die Behauptung der Willkür gegenüber zu stellen.\n\nf) Die Vorinstanz hielt abschliessend zu diesem ersten Sachverhaltskomplex\nfest (KG act. 2 S. 31), es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die\nTransaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm Ende 1986 900'000 B-\n- 18 -\n\nAktien in sein Depot legte, durch sein Verhalten genehmigt habe, weshalb seiner\nSchadenersatzklage der Boden entzogen und sie in diesem Punkt abzuweisen\nsei. Bei dieser Sachlage, so die Vorinstanz weiter, sei auch über das Schicksal\nder Anschlussberufung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit\nwelcher er beanstandet habe, dass die Erstinstanz seine Klage bezüglich der B-\nAktien nur teilweise - wenn auch zum weit überwiegenden Teil - gutgeheissen habe.\n\nDer Beschwerdeführer ficht diese Erwägung nicht an, sondern nimmt in den\nRandziffern 36 bis 44 (KG act. 1 S. 18 bis 21) zu den erstinstanzlichen Erwägungen Stellung. Damit macht der Beschwerdeführer bezüglich des obergerichtlichen\nUrteils keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Eine Prüfung dieser Ausführungen durch\ndas Kassationsgericht erübrigt sich damit.\n\n5. Letter of credit\n\n5.1 a) Mit dem ersten Teil seiner Ausführungen unter diesem Titel (KG act. 1\nS. 22 bis 27 Rz 45 bis 56) macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und einen\nwesentlichen Verfahrensgrundsatz, indem sie einem anlässlich einer anwalts- und\nzivilprozessrechtlich korrekten vorprozessualen Kontaktaufnahme mit einem Zeugen entstandenen Beweis von Anfang an jegliche Qualität als Beweis abspreche\n(KG act. 1 S. 27 Rz 56).\n\nb) Der Rüge des Beschwerdeführers liegt der Umstand zugrunde, dass der\nschwedische Anwalt des Beschwerdeführers, S, im August 1988 telefonisch\nKontakt mit X, welcher in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Beschwerdegegnerin\ntätig war, aufnahm. Rechtsanwalt S fasste dieses Gespräch daraufhin offenbar (in\nschwedischer Sprache) zusammen und stellte es X zur Übersetzung ins Englische und Unterzeichnung zu. Die schriftlichen Unterlagen zu diesem Vorgang\nwurden vom Beschwerdeführer zu den Akten gegeben (BG act. 4/46).\n\nc) Die Vorinstanz erwog, die Urkunde act. 4/46 (Unterstreichung gemäss\nUrteil) bestehe aus zwei zusammengehefteten Aktenstücken, und zwar einerseits\n- 19 -\n\naus einem Schreiben von S an X in schwedischer Sprache vom 22. August 1988\nund anderseits einer undatierten von X an S gerichteten Erklärung über insgesamt 21 Punkte. Fest stehe, fährt die Vorinstanz fort, dass X am 25. August 1988\nein fünfseitiges Telefax-Schreiben an S mit folgendem Inhalt übermittelt habe:\n\n- Seite 1; Deckblatt;\n\n- Seiten 2 und 3: die englischsprachige und von X verfasste Fassung;\n\n- Seite 4: einen Brief Xs (an S) auf Schwedisch;\n\n- Seite 5: die Schuldanerkennung.\n\n"}