{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n 3.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers,\nsoweit er die obergerichtlichen Erwägungen unter Ziff. IV.4. (KG act. 2 S. 20/21)\nanficht (KG act. 1 S. 11/12 Rz 20 bis 23). Die Vorinstanz kam darin zum Schluss,\nes hätte über eine bestimmte Frage ein Beweisverfahren durchgeführt werden\nsollen, doch würden sich weitere Abklärungen erübrigen, weil die Klage ohnehin\naus anderen Gründen abzuweisen sei. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht\nentnehmen, inwiefern diese vorinstanzliche Auffassung mit einem Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers behaftet wäre.\n\n4. B-Aktien\n\nDer Beschwerdeführer befasst sich unter Litera E. der Beschwerdeschrift\n(KG act. 1 S. 13 bis 21 Rz 24 bis 44) mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Kaufs der B-Aktien (KG act. 2 S. 21 bis\n31).\n\n4.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin (beziehungsweise X für die Beschwerdegegnerin) Ende 1986 900'000 B-Aktien zu Lasten des Beschwerdeführers erworben und in dessen Depot gelegt habe, durch\nsein Verhalten genehmigt. Durch diese Genehmigung sei der Schadenersatzklage, mit welcher der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, da die B-Aktien absolute Nonvaleurs gewesen seien, sei ihm im Zeitpunkt der Belastung ein Schaden im Umfang des gesamten Kaufpreises entstanden, der Boden entzogen (KG\nact. 2 S. 31).\n- 15 -\n\n4.2 a) Unter den Randziffern 24 bis 27 der Beschwerdeschrift (KG act. 1\nS. 13 bis 15) werden keine konkreten Rügen erhoben. Ausführungen hiezu erübrigen sich.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Feststellung, die folgenden auf den Depotauszügen aufgeführten Vermerke: \"Dieses\nVerzeichnis gilt als richtig befunden und genehmigt, wenn nicht innerhalb eines\nMonats vom Versandtag an gerechnet ein schriftlicher Einwand gegen seine\nRichtigkeit bei der Bank eintrifft\" würden allgemeiner Bankenusanz entsprechen,\ntreffe höchstens in Bezug auf das Vorhandensein von Vermerken im Allgemeinen,\naber nicht bezüglich deren Inhalts zu. So sei der Vermerk auf dem Depotauszug\nder Nordfinanzbank ganz anders formuliert, nämlich: \"Wir bitten Sie höflich, diesen Auszug zu prüfen und uns im Falle von Unstimmigkeiten innert 4 Wochen zu\nbenachrichtigen\". Dieser Vermerk, so die Ansicht des Beschwerdeführers, enthalte keinerlei Androhung irgendwelcher rechtlicher Konsequenzen, falls keine\nBenachrichtigung innert der angegebenen Frist erfolgen sollte. Die Existenz einer\nBankenusanz mit einer \"Genehmigungsfiktion\" sei damit widerlegt, weshalb die\nvorinstanzliche Annahme einer diesbezüglichen Usanz auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung beruhe (KG act. 1 S. 15/16 Rz 29).\n\nDas Bundesgericht behandelt Handelsübungen und Ortsgebräuche und damit Usanzen als Tatfragen, weshalb es sich als an die vom kantonalen Gericht\ngetroffenen Feststellungen gebunden betrachtet (BGE 121 III 345, 348/349; 119 II\n173, 176; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 133 ZPO; Kass.-Nr. 90/437 Z,\nEntscheid vom 9. Dezember 1991 i.S. K., Erw. II.3.c). Soweit es deshalb um die\nFrage des Vorliegens und des Inhalts einer Usanz geht, sind entsprechende Rügen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit aus dargelegten Usanzen jedoch rechtliche Schlüsse gezogen werden, kann im Kassationsverfahren\ndarauf nicht eingetreten werden.\n\nDie Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen.\nSelbst wenn davon auszugehen wäre, dass überhaupt ein einziges von der angenommenen Usanz abweichendes Beispiel genügen könnte, um die vom Obergericht festgestellte Usanz als eine willkürliche Annahme erscheinen zu lassen, wä-\n- 16 -\n\nre eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Bankschreiben um einen Kontoauszug eines Kontokorrentkontos handelt (BG act. 4/36), währenddem sich die\nFeststellung der Vorinstanz auf Depotauszüge bezieht. Damit ist der Einwand des\nBeschwerdeführers von vorneherein ungeeignet, die Annahme einer Usanz in\nBezug auf Depotauszüge zu entkräften. Gegenteils enthält auch der Depot-\nAuszug der D-Bank Zürich einen entsprechenden Hinweis, nämlich: \"Ohne Ihren\nschriftlichen Gegenbericht innert 4 Wochen betrachten wir diesen Depotauszug\nals richtig befunden\" bzw. \"Unless informed by letter within four weeks of any discrepancy, this statemant will be considered as acknowledged and approved\" (BG\nact. 42/5). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, es bestehe keine entsprechende Bankusanz, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern\ndem Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Ansicht ein Nachteil erwachsen\nwäre. Zum einen bleibt unangefochten, dass die konkreten Depotauszüge der\nBeschwerdegegnerin mit entsprechenden Vermerken versehen waren, zum andern steht die angefochtene Erwägung unter der Hypothese, dass zwischen den\nParteien entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativen Anlagerichtlinien oder ein solcher mit weitgehend freier Hand in der Anlage bestanden\nhätte, wobei die Vorinstanz diese Frage letztlich offen liess (KG act. 2 S. 25 bzw.\nS. 31). Aus diesem Grund erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Randziffer 30, welche unter der Prämisse stehen, dass zwischen\nden Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag\nzustande gekommen sei, als unbehelflich. Bezeichnenderweise ist entsprechend\naus der Beschwerde auch nicht ersichtlich, gegen welche konkrete Stelle des angefochtenen Entscheides sich diese Überlegungen richteten.\n\n"}