{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n 3.2 a) Es gebe einen wichtigen Vorgang, hielt das Obergericht fest, welcher\nsehr deutlich auf eine persönliche Verpflichtung Xs dem Beschwerdeführer gegenüber hinweise. Diesen wichtigen Vorgang sieht die Vorinstanz darin, dass X\ngegenüber dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 eine Schuldanerkennung\nüber den Betrag von US$ 900'000 für die Übernahme von 300'000 B-Aktien ausgestellte hatte, wobei der Wert dieser Aktien im Jahre 1988 stetig gesunken sei,\num Ende September 1988 den Wert Null zu erreichen. Es sei mehr als aussergewöhnlich, führt die Vorinstanz aus, dass X in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien\ngegen den Wert Null tendiert hätten, sich dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet habe, nicht weniger als einen Drittel der Aktien, die er für ihn Ende 1986\nerworben hatte, zum Einstandspreis abzunehmen. Naheliegend wäre es gewesen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation an die Beschwerdegegnerin gewandt hätte, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, sie sei als\nseine Vertragspartnerin für das ganze Geschäft und damit auch für den eintretenden Schaden verantwortlich. Statt dessen habe sich der Beschwerdeführer an\nden ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, X, gehalten. Die Vorinstanz zieht sodann die Schlussfolgerung, dass X, wenn er seinerzeit (d.h. im Februar 1987, als X dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, man könne problemlos\n300'000 seiner B-Aktien zu einem Preis von US$ 3 verkaufen) lediglich für die\nBeschwerdegegnerin gehandelt hätte, kaum ein Interesse daran gehabt hätte, für\nfast eine Million Dollar praktisch wertlose Aktien zu erwerben, es wäre denn, es\nsei auch aus seiner Sicht früher nicht nur \"offen\" geblieben, ob die Beschwerdegegnerin oder X sich engagiert habe. Das lasse es aber auch als höchst fraglich\nerscheinen, ob X in Tat und Wahrheit nicht doch hinsichtlich des ganzen B-\nHandels der eigentliche Vertragspartner des Beschwerdeführers gewesen sei. Die\nVorgänge, wie sie der Beschwerdeführer selber für Februar 1987 bzw. August\n1988 schildere, wiesen jedenfalls sehr deutlich in diese Richtung. Die Frage könne jedoch offen bleiben (KG act. 2 S. 16 bis 19).\n\nb) Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz würdige die\nSchuldanerkennung, die Aussagen von X im Strafverfahren und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 einseitig und willkürlich (KG\nact. 1 S. 8 Rz 16), ohne sich allerdings mit den vorstehend wiedergegebenen\n- 13 -\n\nAusführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern der in der Beschwerdeschrift dargelegte Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung bzw. Erstellung der Schuldanerkennung keine Möglichkeit gehabt habe, die\nAbmachung über die 300'000 B-Aktien zu beweisen (KG act. 1 S. 8/9 Rz 17), die\nobergerichtlichen Erwägungen willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.\n\n3.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss)\nein, die Vorinstanz würdige die Aussage von X, dass die Schuldanerkennung\nwahrscheinlich auf einer früheren mündlichen Abmachung beruhe, willkürlich (KG\nact. 1 S. 9 bis 11 Rz 18 und 19).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, X habe ausgesagt, die Schuld (US$ 900'000) sei\nnoch immer in seiner Steuererklärung aufgeführt, deshalb sei sein Vermögen\nstark negativ und er werde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe, dem Beschwerdeführer das bezahlen, was er ihm auf Grund\ndes seinerzeitigen Kaufes der 300'000 B-Aktien schulde. Dabei falle auf, dass X\nder Frage, weshalb es denn in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien nichts mehr wert\ngewesen seien, zur erwähnten Schuldanerkennung gekommen sei, ausgewichen\nsei und geantwortet habe, wahrscheinlich beruhe die Schuldanerkennung auf einer früheren mündlichen Abmachung. Das Ausweichen auf das Wort \"wahrscheinlich\", so die Vorinstanz, sei nicht glaubhaft bei einer Schuld, die den Zeugen noch heute so sehr drücke, dass sein Vermögen noch immer stark negativ\nsei. Auszugehen sei vielmehr davon, dass der Zeuge die ihm durchaus klaren\nUmstände mit dem Wort \"wahrscheinlich\" habe verwischen wollen (KG act. 2\nS. 19/20).\n\nc) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussagen von X, die\nSchuld sei in der Steuererklärung noch aufgeführt und er werde dem Beschwerdeführer bezahlen, was er ihm schulde, wenn es seine Finanzen ermöglichen\nwürden, schloss, X habe ausgeführt, er schulde dem Beschwerdeführer die US$\n900'000 noch. Eine Fehlinterpretation liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig\nist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen hegt, wenn dieser nur noch mit einer gewissen Wahrschein-\n- 14 -\n\nlichkeit darüber Auskunft geben kann, weshalb er im Gegenzug für wertlose Aktien eine Schuldanerkennung über den nicht unerheblichen Betrag von\nUS$ 900'000 ausgestellt hatte. Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift,\ndass X diese Schuld aus steuer- bzw. betreibungsrechtlichen Gründen noch aufführe, fehlen sodann entsprechenden Aktenhinweise. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer, soweit auf die Rüge einzutreten ist, keinen Nichtigkeitsgrund\ndarzutun.\n\n"}