{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n 3.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz belege in keiner\nWeise, wie und wieso sie zur willkürlichen Annahme komme, dass die Beziehungen zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und X ganz besonderer Art gewesen\nseien (KG act. 1 S. 7 Rz 15). Wollte der Beschwerdeführer geltend machen, die\nVorinstanz habe ihre Annahme nicht begründet, so erwiese sich dieser Einwand\nals unzutreffend. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich durchaus entnommen werden, dass die Vorinstanz ihre Annahme nicht nur auf die Aussagen\nvon X, welcher den Beschwerdeführer einmal als Freund bezeichnet hatte, stützt,\nsondern auch auf den Umstand, dass X den Beschwerdeführer anlässlich seines\nWechsels von der früheren Arbeitgeberin zur Beschwerdegegnerin als Kunden\nmitnahm (KG act. 2 S. 14/15). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend\nmacht, die vorinstanzliche Annahme, die Beziehung zwischen ihm und X sei ganz\nbesonderer Art gewesen, sei willkürlich, so vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Wie unter Ziff. II vorstehend dargelegt, gehört zur Begründung der Willkürrüge, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle\nals willkürlich erscheint. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, X habe den\nfür einen Privatkundenbetreuer bei einer Bank nicht ungewöhnlichen Stil gepflegt,\ngegenüber dem Kunden möglichst freundschaftlich aufzutreten und sogar freundschaftlichen Umgang mit seinem Kunden zu pflegen, dies allerdings alleine zur\nFörderung der Kundenbeziehungen, so kann daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass X einen Kunden Dritten gegenüber auch als Freund bezeichnen würde. Die Bezeichnung als Freund geht über freundschaftliche Umgangsformen zur Förderung geschäftlicher Beziehungen hinaus. Im Übrigen fehlt\nin der Beschwerdeschrift ein Hinweis darauf, aus welchen Aktenstücken sich ergeben würde, dass ein freundschaftlicher Umgang zwischen Privatkundenbetreuer und Kunde nicht ungewöhnlich sei. Wollte sich der Beschwerdeführer auf einen\n- 11 -\n\nGrundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung berufen, so wäre der Einwand, die\nVorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf diesen Erfahrungssatz gestützt, im eidgenössischen Berufungsverfahren vorzubringen (BGE 123 III 243 mit weiteren\nHinweisen; Messmer/Imboden, a.a.O., N 129; Spühler/Vock, a.a.O., S. 125). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Beziehungen zwischen ihm und X im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen beschreibt mit der\nBemerkung, dass diese nämlich \"... ganz besonderer Art waren\". Der beschwerdeführerische Einwand, er habe X seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, sticht\ndeshalb nicht. Inwiefern sodann die Aussage von X, er wisse nicht oder könne\nnicht definieren, wo die Grenze zwischen Freund und Kunde sei, die vorinstanzliche Annahme als unhaltbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 7 unten) ist auch nicht\nnachvollziehbar, weshalb ein Privatkundenbetreuer nicht wie \"gewöhnliche\" Kreise bzw. Personen zwischen Arbeitsbekanntschaften und echten Freundschaften\nsollte unterscheiden können.\n\nb) Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik (KG act. 1 S. 7/8\nRz 15 a.E.) an folgenden beiden Sätzen des angefochtenen Urteils einwenden\nwill. Die Vorinstanz hielt fest, X jedenfalls habe den Beschwerdeführer als Kunden\nder Beschwerdegegnerin betrachtet. Einerseits sei das jedenfalls mit den äusseren Abläufen in Einklang zu bringen; andernfalls liege es gerade wegen der sich\nstellenden Haftungsfragen nahe, dass X das so sehe (KG act. 2 S. 15). Dabei\ngeht es der Vorinstanz nicht darum, ob zwischen X und dem Beschwerdeführer\neine freundschaftliche oder eine rein geschäftliche Beziehung bestanden habe,\nsondern vielmehr um die Frage, ob X den Beschwerdeführer als Kunden der Beschwerdegegnerin oder als Kunden von ihm (X) als Privatperson betrachtet habe.\nInwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung eine willkürliche Unterstellung (zum\nNachteil des Beschwerdeführers) vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich.\nMit der Überlegung der Vorinstanz, dass X den Beschwerdeführer zu seinem (Xs)\neigenen Vorteil im Zusammenhang mit den sich stellenden Haftungsfragen als\nKunden der Bank betrachte, wird lediglich auf allfällige Interessen des Zeugen im\nProzess hingewiesen, ohne irgend eine Unterstellung vorzunehmen.\n- 12 -\n\n"}