{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n b) Der Beschwerdeführer stellt sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei\nunzulässig, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere und es ergebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss, welche Beweismittel abzunehmen\nseien (KG act. 2 S. 10), in Zusammenhang mit der Frage der antizipierten Beweiswürdigung. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung\nder vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass es\nunter dem Aspekt der Verhandlungsmaxime nicht zulässig sein kann, wenn das\nGericht seine Urteilsbegründung auf Grundlagen aus beigezogenen Akten ausserhalb der konkreten Beweisthemen stützt. Richtig ist, dass das Obergericht\ndiesbezüglich auf eine Stelle des erstinstanzlichen Entscheides Bezug nahm, wo\nsich die Erstinstanz auf Aussagen von C stützte (BG act. 172 S. 40). Richtig ist\nauch, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Protokoll als Beweisofferte\nangab und der Sachverhalt als Beweissatz Nr. 14 Eingang in den Beweisauflagebeschluss fand (BG act. 85 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass die\nErstinstanz in Bezug auf den entsprechenden Beweissatz im Beweisabnahmebeschluss vom 2. April 2001 festhielt, dass die Beweisabnahme diesbezüglich ge-\n- 9 -\n\ngenstandslos geworden sei (BG act. 128 S. 18). Dass die Aussagen von C in anderem Zusammenhang in das Beweisverfahren Eingang gefunden hätten, ist weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Damit waren die Aussagen des Zeugen C zu keinem Beweissatz (mehr) als Beweismittel\nabgenommen, weder jene auf Seite 272 noch jene auf Seite 278 des fraglichen\nProtokolls. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch nicht entnommen werden, die einen Aussagen von C seien verwertbar, die anderen aber nicht. Es ist\nder Vorinstanz deshalb zuzustimmen, wenn sie festhielt, die Erstinstanz habe sich\nbei ihrer Argumentation zu Unrecht auf die Aussagen von C gestützt. Dass und\ninwiefern ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Umstand bzw. ein von\nAmtes wegen abzuklärender Sachverhalt vorläge, wird weder in der Beschwerdeschrift dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegt sodann diesbezüglich\nauch keine Sachlage einer antizipierten Beweiswürdigung vor.\n\nc) Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass es nicht angehe, wenn die Erstinstanz einerseits zu einem bestimmten\nBeweissatz ausdrücklich die erneute Vernehmung von T anordne, sie hernach\nzum fraglichen Beweissatz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten Protokollen vornehme (KG act. 1 S. 6 Rz 14). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine erneute Einvernahme des Zeugen T sei\nfaktisch nicht mehr möglich gewesen, ohne allerdings diejenigen Aktenstellen zu\nbezeichnen, aus welchen sich diese Unmöglichkeit ergeben hätte. Diesbezüglich\ngenügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer\nübersieht zudem, dass die Vorinstanz anschliessend festhält, es sei im Übrigen\nzu bemerken, dass sich keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese\nProzessakten berufe. Diese Bemerkung blieb unangefochten und der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Aussagen des Zeugen T\nvon Belang wären und sich die obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht einzutreten.\n- 10 -\n\n3. Mit ihren Ausführungen unter Ziffer IV des angefochtenen Urteils nimmt\ndie Vorinstanz zu den Beziehungen zwischen den Parteien einerseits sowie zur\nStellung von X anderseits Stellung (KG act. 2 S. 11 bis 21). Zu den Erwägungen\nbetreffend der Beziehung von X zum Beschwerdeführer äussert sich die Beschwerde ausführlich (KG act. 1 Lit. D S. 7 bis 12 Rz 15 bis 23).\n\n"}