{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n 2. Die Äusserungen des Beschwerdeführers unter Lit. C der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 4 bis 7 Rz 11 bis 14) betreffen die Frage des Aktenbeizuges\neines ebenfalls vor dem Bezirksgericht Zürich geführten, abgeschlossenen Zivilverfahrens. Vorliegend waren während des erstinstanzlichen Verfahrens die Akten des im Jahre 1996 erledigten Prozesses Nr. CG930228 i.S. A c. Y beigezogen\nworden (vgl. dazu BG act. 71 und 72). Der Beschwerdeführer macht in diesem\nZusammenhang zusammenfassend geltend, die Akten des abgeschlossenen\nVerfahrens seien vollumfänglich zuzulassen, andernfalls sein Gehörsanspruch\nund damit § 56 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt würden (KG act. 1 S. 7 Rz 14).\n\n2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Behauptungen der Parteien im Rahmen des\nHauptverfahrens bildeten die Grundlage des Zivilprozesses. Auf Grund der Sach-\n- 7 -\n\nvorbringen der Parteien sei dann zu entscheiden, ob und in welchen Punkten ein\nBeweisverfahren stattzufinden habe. Im vorliegenden Fall seien die Vorakten\nausdrücklich nur im Hinblick auf das Beweisverfahren beigezogen worden. Denkbar sei es, dass sich die Parteien im Beweisverfahren auf Urkunden aus früheren\nbzw. beigezogenen Prozessakten berufen würden. Gehe es um Zeugenbefragungen, so dürfe indessen durch einen Aktenbeizug das Recht der Parteien, die Zeugen im Rahmen des laufenden Verfahrens anhören zu können, nicht ausgehebelt\nwerden. Anders könne es sich nur verhalten, wenn aus irgendeinem Grund eine\nerneute Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei die Auffassung\nder Erstinstanz, dass eine Partei, die bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt\nhabe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung des Zeugen im laufenden Prozess\nhabe. Unzulässig sei es sodann, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere. Welche Beweismittel abzunehmen seien, ergebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss der Erstinstanz. Dort sei zu Beweissatz 15 ausdrücklich die\nerneute Vernehmung T's angeordnet worden. Gleichwohl habe die Erstinstanz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten\nProtokollen betrieben. Das gehe nicht an. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest,\ndass sich im Übrigen keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese\nProzessakten berufen habe (KG act. 2 S. 10).\n\n2.2 a) Apodiktisch und ohne jegliche Begründung behaupte die Vorinstanz,\nbemängelt der Beschwerdeführer zunächst, entgegen der bezirksgerichtlichen\nAuffassung treffe es nicht zu, dass eine Partei, welche bereits im Vorprozess\nParteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung eines Zeugen\nim laufenden Prozess habe (KG act. 1 S. 5 Rz 11). Dieser Vorwurf erweist sich -\nfalls der Beschwerdeführer damit überhaupt einen selbständigen Nichtigkeitsgrund geltend machen wollte - aufgrund der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen sogleich als unbegründet. Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, jede Partei habe grundsätzlich das\nRecht, dass angerufene Zeugen im laufenden Verfahren angehört würden, an-\n- 8 -\n\nsonsten dieses Parteirecht, insbesondere auch das Recht auf das Stellen von\n(Ergänzungs-)fragen, ausgehebelt würde (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 13a zu § 140 ZPO). Gerade darin liegt aber die Begründung für die Abweichung des Obergerichts von der erstinstanzlichen Auffassung. Ob sich die Erstinstanz überhaupt entsprechend äusserte, was vom Beschwerdeführer verneint\nwird (KG act. 1 S. 5 Rz 12), kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Als irrelevant\nerweisen sich von vornherein diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit\ndenen er das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und festhält, dass von\neiner sinngemässen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Auswertung von\nUrkunden aus Vorprozessen auszugehen sei (KG act. 1 S. 5 Rz 12). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht überhaupt\ndavon ausgegangen wäre, Akten aus Vorprozessen könnten mangels Zustimmung der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen werden. Ein Bezug zum angefochtenen Urteil fehlt.\n\n"}