{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\n Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 23. Januar 2004 ihre Beschwerdeantwort (KG act. 16),\nmit welcher sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act. 16 S. 2).\n\nII.\n\nDas Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem\nSachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei\nder Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne\nvon § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden,\nBestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO\nin der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen\ngenügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen\nnach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl.,\nZürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f.,\n72 f.).\n\nAus der vorstehend skizzierten Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass\nsich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinan-\n- 5 -\n\ndersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund - wie gesagt - in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme\nbehauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau\nanzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen\nworden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).\n\nWillkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt sodann nur vor,\nwenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden\nals unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht\nwillkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Die Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge wurden bereits vorstehend dargelegt.\n\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO\ndie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der angefochtene\nEntscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend\ngemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen für\ndie Berufung gemäss Art. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Ist in beru-\n- 6 -\n\nfungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor\nBundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6\nund 15 zu § 285 ZPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin frei, ob die Feststellung einer nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz auf einem offensichtlichen Versehen beruht (Art. 55 lit. d OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2\nOG). Offensichtliches Versehen im Sinne der genannten Bestimmungen liegt vor,\nwenn eine Aktenstelle übersehen oder nicht mit dem wirklichen Wortlaut berücksichtigt wurde, sowie wenn eine erhebliche Tatsache übersehen oder zu Unrecht\nals bestritten bzw. unbestritten betrachtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Kassationsgerichtes ist die Versehensrüge nach Art. 55 lit. d OG identisch mit\nder Aktenwidrigkeitsrüge gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO (dazu Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 14 zu § 285 ZPO).\n\nIII.\n\n1. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel \"Übersicht\nüber den Rechtsstreit\" (KG act. 1 S. 3 und 4 Lit. B) werden keine konkreten Rügen erhoben. Weiterungen hiezu erübrigen sich.\n\n"}