{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030174_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27EB49E047821348C1256F1E0050B06D_AA030174.pdf", "Checksum": "25701da899799e8af9c0a93208492f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "6c2eb9cecf1f90bf768b6e1eb99a28c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA030174\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen - KEF - Streitwertberechnung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030174/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl\nSpühler, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler\n\nSitzungsbeschluss vom 6. September 2004\n\nin Sachen\n\nZ,\n\nKläger, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\ngegen\nY,\n\nBeklagte, Appellantin, Anschlussappellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\nvertreten durch Rechtsanwältin...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.Oktober 2003 (LB020030/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die Erwägungen unter den Ziffern I. und II. des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 4 bis 9)\nverwiesen werden. Stark vereinfacht dargestellt bilden folgende zwei Sachverhaltskomplexe Gegenstand des Verfahrens:\n\nZum einen zeichnete X am 5. Dezember 1986, dannzumal als \"Vice President\" für die Y; nachfolgend Beschwerdegegnerin) tätig, zu Lasten von Z (nachfolgend Beschwerdeführer) 900'000 Aktien der B Corporation (B) zum Preis von\ninsgesamt US$ 2'736'772.22, welche in das Depot des Beschwerdeführers bei\nder Beschwerdegegnerin gelegt wurden. Gemäss Depotauszug per Ende September 1988 wiesen die B-Aktien einen Wert von Null auf (vgl. KG act. 2 S. 5).\nDer Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von\nUS$ 2'736'772.22. Der zweite Sachverhaltskomplex betrifft einen Letter of credit,\nim Verfahren als L/C___ bezeichnet, in der Höhe von Fr. 9 Mio., welcher zugunsten der Berliner Handels- und Frankfurterbank (BHF-Bank) und zu Lasten des\nBeschwerdeführers eröffnet wurde. Der ursprünglich bis 1. Oktober 1987 befristete Letter of credit wurde zunächst bis 28. Februar 1988, hernach bis 1. April\n1988 verlängert, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, diese letzte Verlängerung sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Ende März 1988 verlangte die BHF-\nBank von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Letter of credit die\nErstattung von Fr. 9'000'000.--. Trotz Protest des Beschwerdeführers belastete\ndie Beschwerdegegnerin das Konto des Beschwerdeführers im genannten Betrag\n(vgl. zum Ganzen KG act. 2 S. 5 bis 8).\n\n2. Mit Klage vom 27. März 1998 (BG act. 2) gelangte Z mit folgendem\nRechtsbegehren an das Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz):\n\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger US$ 2'736'772.22 zuzüglich Zins\nzu 6% seit dem 5. Dezember 1986, sowie CHF 9'000'000.- zuzüglich Zins zu\n- 3 -\n\n6% seit dem 13. April 1988 zu bezahlen; eine Mehrforderung wird vorbehalten.\n\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 74046 des Betreibungsamtes Zürich 1 im Umfange vom CHF 14'000'000.- nebst Zins zu 6% seit 5. Dezember\n1986 sei zu beseitigen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zuzüglich\nCHF 410.- entsprechend den Kosten des Zahlungsbefehls vom 4. Dezember\n1997 in der obengenannten Betreibung.\"\n\nMit Urteil vom 13. Februar 2002 verpflichtete die Erstinstanz die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Bezahlung von US$\n2'736'772.22 plus Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 1986, abzüglich NKR\n2'150'295.-- (Wert 5. Dezember 1986) sowie Fr. 9'000'000.-- plus 5% Zins seit\ndem 13. April 1988 an den Beschwerdeführer.\n\nMit ihrer Berufung beantragte die Beschwerdegegnerin, das Urteil der Erstinstanz sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (OG act. 187\nS. 2). Mit seiner Berufungsantwort erhob der Beschwerdeführer Anschlussberufung (OG act. 195 S. 2). In Gutheissung der Berufung wies die II. Zivilkammer des\nObergerichts (Vorinstanz) die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ab (OG\nact. 225 bzw. KG act. 2).\n\n3. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung (vgl. KG act. 1 S. 2). Mit\nder hier zu beurteilenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung der eingeklagten Beträge zu verpflichten,\neventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozess zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2 lit. A).\n\nMit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2003 (KG act. 4) wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine\nProzesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 150'000.-- auferlegt.\n- 4 -\n\nDie am 17. Dezember 2003 eingegangene Bankgarantie wurde mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde\nnochmals aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist die Prozesskaution von\nFr. 150'000.-- zu leisten (KG act. 11). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003\nreichte der Beschwerdeführer eine vom 19. Dezember 2003 datierte, den Anforderungen genügende Bankgarantie ein (KG act. 13 und 14).\n\n"}