Es wird Sache des Obergerichts sein, die Nebenfolgen des Rekursverfahrens und den Kostenbezug ausgangsgemäss neu zu regeln. - 14 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2003 aufgehoben. 2. a) In Abweisung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes ____ vom 6. Januar 2003 bestätigt. b) Die Regelung der Nebenfolgen des Rekursverfahrens und des Kostenbezugs bleibt dem Obergericht vorbehalten.