Diese mögen je einzeln betrachtet eher untergeordnet erscheinen, erweisen sich in ihrer Gesamtheit jedoch als nicht ganz unbedeutend. Bei dieser Sachlage können die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden; die Beschwerdeführer hätten demzufolge mit ihren Gegenbeweismitteln zugelassen werden müssen, was auf Illiquidität des klägerischen Begehrens im Sinne von § 226 ZPO hinausläuft. Indem die Vorinstanz dies verkannt hat, hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. - 13 -