b) Ohne dass auf den zuletzt genannten Punkt näher einzugehen wäre (auf den zunächst eingereichten Kopien [ER act. 24/5] lassen sich jedenfalls keine Heftungsspuren erkennen), steht aufgrund des bisher Gesagten fest, dass die Frage der Zustellung der Kündigungsschreiben an die Beschwerdeführer mit verschiedenen Ungereimtheiten behaftet ist (vorstehend lit. a, c und d). Diese mögen je einzeln betrachtet eher untergeordnet erscheinen, erweisen sich in ihrer Gesamtheit jedoch als nicht ganz unbedeutend.