Nach dem vorstehend (Ziff. 5.2) Gesagten stellt sich die Frage, ob dieser Schluss im Ergebnis zutrifft und insoweit von Liquidität ausgegangen werden durfte, oder ob weitere (Gegen-)Beweise hätten abgenommen werden müssen, was einen Sachentscheid ausgeschlossen und eine Überweisung ins ordentliche Verfahren erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführer machen geltend (Beschwerde S. 9/10, Ziff. 31-34), die Schlussfolgerung sei, weil auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhend bzw. unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zustandegekommen, falsch. Dabei rekapitulieren sie vorab die bereits vorstehend wiedergegebenen Argumente (Ziff. 32 und 33);