6.5a) Mit ihrer Gesamtwürdigung zu diesem Punkt (Beschluss S. 9, Erw. 4d) bezeichnet es die Vorinstanz als "klar, dass die Beklagten die eingeschriebenen Sendungen erhalten haben, wie ihr Vertreter in der Einspracheschrift vom 22. Oktober 2002 (unter Bestreitung des vom Kläger behaupteten Inhaltes) ursprünglich auch selber geschrieben hat (act. 7/14)". Die nachträglichen Bestreitungen erfolgten "offensichtlich allein aus prozesstaktischen Gründen". - 12 -