d) Das Obergericht hat die Tatsache, dass die Empfangsscheine neben dem Poststempel keine Unterschrift des Postbeamten tragen, als unerheblich bezeichnet, weil die Unterzeichnung einer solchen Quittung leicht einmal vergessen werden könne. Unerheblich sei auch, dass die Absenderin auf den Empfangsscheinen den Empfänger selber eingetragen habe; es handle sich um ein der raschen Geschäftsabwicklung am Postschalter förderliches Vorgehen. Da Brigitta S. im Besitz dieser Empfangsscheine sei, stehe fest, dass die fraglichen Sendungen aufgegeben habe (Beschluss S. 6). Dem halten die Beschwerdeführer entgegen (Beschwerde Ziff. 30), das Obergericht sei ohne nähere Begründung auf die von