In der Tat erscheint die obergerichtliche Auffassung als zu formalistisch; angesichts des Umstandes, dass ein Gespräch zwischen Brigitta S. und Barbara M. jedenfalls stattgefunden hat und dabei über die Kündigung gesprochen wurde (Prot. ER S. 23 f.) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht anwesend waren, genügte es im Lichte der Behauptungslast, wenn die Beschwerdeführer vorbrachten, Brigitta S. habe der Gesprächspartnerin gegenüber erwähnt, den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäss gekündigt worden und Barbara M. könne dies als Zeugin bestätigen. Un- - 11 -