Aussagen der Zeugin indessen gar nicht habe abstellen müssen - keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin gehabt habe, weshalb sie deren Glaubwürdigkeit nicht habe beurteilen können. Als Beweismittel für die (fehlende) Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitta S. hätten die Beschwerdeführer zwei weitere Zeuginnen angerufen, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei.