Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren vor Einzelrichter die "Authentizität der eingelegten Kopie" des Zustellbogens bestritten, und es wurden verschiedene Argumente (fehlende Unterschrift des den Empfang bestätigenden Postbeamten, unzuständiges Postamt etc.) dafür genannt (ER act. 32 S. 6, Ziff. 15). Träfe die Darstellung der Beschwerdeführer zu, wonach sie die Sendungen in Wirklichkeit nicht erhalten haben, würde dies - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - bedeuten, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 nicht echt, mit anderen Worten gefälscht ist.