Es sei deshalb "äusserst befremdend, wenn die Beklagten es vermeiden, die Echtheit der Unterschrift ausdrücklich zu bestreiten", sondern stattdessen bloss von "erheblichen Zweifeln an der Authentizität der von den Klägern eingelegten Beweismittel" sprächen. Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit Bestimmtheit wüssten, ob sie im Dezember 2001 eine eingeschriebene Sendung des Vermieters erhalten hatten oder nicht, zumal ihnen die Kündigung zuvor bereits angedroht worden sei. Hätten die Beschwerdeführer die streitige Sendung nicht erhalten, wäre deshalb eine klare, ausdrückliche Bestreitung der Echtheit der Unterschrift der Beschwer-