6.4 Inhaltlich ergibt sich folgendes: a) Zunächst hat das Obergericht erwogen (Beschluss S. 7), wenn die Beschwerdeführer die in Frage stehenden Sendungen nicht erhalten hätten, wie sie behaupteten, müsse die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem Zustellbogen gefälscht sein. Es sei deshalb "äusserst befremdend, wenn die Beklagten es vermeiden, die Echtheit der Unterschrift ausdrücklich zu bestreiten", sondern stattdessen bloss von "erheblichen Zweifeln an der Authentizität der von den Klägern eingelegten Beweismittel" sprächen.