Sie nehme insbesondere nicht Stellung dazu, weshalb diese Beweismittel untauglich sein sollten oder die Sachdarstellung der Beschwerdeführer nicht stützten. Eine derartige Beweiswürdigung sei willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO; zudem liege eine Verletzung von § 226 ZPO sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, was den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO erfülle. 6.3 Das Obergericht hat die von den Beschwerdeführer erhobenen Gegenargumente in seine Würdigung einbezogen und hat dazu Stellung genommen - 8 - (Beschluss S. 6 ff.); eine (formelle) Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.