Bei all diesen Erwägungen handle es sich - so die Beschwerdeführer - um blosse Indizien und Vermutungen für die Authentizität des Zustellbogens (sowie der Unterschrift); auf die von den Beschwerdeführern prozesskonform angerufenen Gegenbeweismittel (Edition des Originalzustellbogens, Zeugnis Poststellenleiter Uerikon und Chefin Briefpost Z. sowie des unterzeichnenden Postbeamten, alles offeriert in ER act. 32 S. 6 sowie OG act. 35 Ziff. 36) gehe die Vorinstanz ohne Begründung nicht ein. Sie nehme insbesondere nicht Stellung dazu, weshalb diese Beweismittel untauglich sein sollten oder die Sachdarstellung der Beschwerdeführer nicht stützten.