6.2 Umstritten ist im weiteren die Frage, ob die beiden Kündigungsschreiben den Beschwerdeführern zugestellt worden waren und in diesem Zusammenhang die Authentizität der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem postalischen "Zustellbogen für Sendungen mit Zustellnachweis" (ER act. 3/6 = 24/6 = 31/1 [Fotokopien]). Das Obergericht hat es anhand eines Vergleichs mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf der von ihr (zusammen mit dem Beschwerdeführer 1) ausgestellten Anwaltsvollmacht (ER act. 15) als erwiesen betrachtet, dass es sich dabei um die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 handle, womit - 7 -