b) Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten die Beschwerdeführer ungeachtet des hier geltenden Novenverbotes (§ 278 i.V. m. § 267 ZPO) zum gesamten Inhalt der erstinstanzlichen Akten Stellung nehmen. Insoweit war auch eine Stellungnahme zum Beweisergebnis (Einvernahme der Zeugin Brigitta S. vor Einzelrichter, Prot. ER S. 20 ff.) spätestens hier möglich, wovon die Beschwerdeführer mit ihrer Rekursantwort auch Gebrauch machten (OG act. 35). Zu den bereits zuvor mit Begehren und Antwort eingereichten Beweismitteln hatten sich die Parteien im Rahmen ihrer Vorträge bzw. Rechtsschriften ohnehin bereits vor erster Instanz äussern können (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 147).